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   VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663   

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VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 (https://dejure.org/2015,33814)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 (https://dejure.org/2015,33814)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - AN 9 K 14.00663 (https://dejure.org/2015,33814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Verpflichtungsklage, Baugenehmigung, Nutzungsuntersagung, Wettbüro, kerngebietstypische Vergnügungsstätte

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92

    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663
    Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (mit Verweis auf BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287) erscheine es ebenso zweifelhaft, ob im vorliegenden Einzelfall von einer funktionalen Einheit des Vereinslokals mit dem Wettbüro auszugehen sei.

    Die für die Kerngebietstypik maßgebliche Größe, der größere Einzugsbereich und das damit verbundene besondere städtebauliche Störpotential können sich auch durch die gesteigerte Attraktivität des Wettbüros unter Einbeziehung der unmittelbar benachbarten Gaststätte als betriebliche Einheit ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - juris Rn. 4).

    Maßgeblich sind dabei bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 8/05 - juris; BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287).

    Dabei kann vor allem die durch die Betriebseinheit einer Vergnügungsstätte mit einer Gaststätte bewirkte größere Attraktivität von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992, a.a.O.).

    Wenn sich für die Kunden somit eine Möglichkeit zum wechselnden Aufenthalt in den einzelnen Räumlichkeiten ergibt, erhöht sich damit die Attraktivität des Standortes mit seinem Gesamtangebot, was insoweit ein Indiz für die Einheitlichkeit der Nutzung sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992, a.a.O.).

    Auf Grund des engen räumlichen Zusammenhangs und der funktionalen Ergänzung mit dem Vereinslokal wird das Wettbüro als Vergnügungsstätte derart in seiner Attraktivität gesteigert, dass es infolge der Betriebseinheit als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich für ein größeres und allgemeines Publikum zu gelten hat und deshalb grundsätzlich nur in einem Kerngebiet zugelassen werden darf (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung einer Wettannahmestelle als

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 ff.; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Die Größe eines Betriebes gilt dabei als ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8).

    Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss in der Regel nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35; sogenanntes "intendiertes Ermessen": Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 76 Rn. 301 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.04.1993 - 1 C 9.92

    Spielhalle - Veränderung - Nutzungsänderung - Betriebliche Einheit

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar Sache des Bauherrn festzulegen, was Bestandteil seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens sein soll, "soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind" (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1993 - 1 C 9/92 - juris Rn. 15).

    Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1993, a.a.O.; BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11).

    Aus Kundensicht maßgeblich ist insoweit nicht der Eingang in die jeweiligen Räume als vielmehr der gemeinsame Eingang in das Gebäude anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2014, a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567

    Kerngebietstypische Spielstätte im Gewerbegebiet nach BauNVO 1977

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663
    Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1993, a.a.O.; BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11).

    Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht schon die Zugänglichkeit über ein und denselben Eingangsbereich, die Verknüpfung und Ergänzung der jeweiligen Angebote, die sich bei einer natürlichen Betrachtungsweise insbesondere aus Kundensicht als verbunden darstellen, für die Einheitlichkeit der Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 6).

    Aus Kundensicht maßgeblich ist insoweit nicht der Eingang in die jeweiligen Räume als vielmehr der gemeinsame Eingang in das Gebäude anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2014, a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Nutzungsuntersagung; ungenehmigte

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663
    Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5).

    Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.11.1990 - 4 B 162.90

    Bauplanungsrecht: Rechtliche Beurteilung von Vergnügungsstätten nach

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663
    Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, insbesondere weil sie einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8).

    Die Größe eines Betriebes gilt dabei als ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2377

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Bauantrag für ein Wettbüro;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 ff.; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Vielmehr entspricht es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 22).

  • VG Stuttgart, 15.04.2014 - 5 K 1953/13

    Mehrere Betriebe als einheitliches Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663
    Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere "selbständige Nutzungseinheiten" entstehen lässt, oder ob es sich bei etwaigen neugeschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer "betrieblichen Einheit" handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind (vgl. BVerwG, a.a.O.; VG Stuttgart, U.v. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris).

    Für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens kann es überdies sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Nutzflächen unabhängig von der anderen zu realisieren (vgl. VG Stuttgart, U.v. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris).

  • BVerwG, 11.04.1996 - 4 B 51.96

    Anforderungen an Vorliegen eines faktischen Mischgebiets; Anspruch des Nachbarn

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663
    Kennzeichnend für diesen Baugebietstyp ist somit eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht störendem Gewerbe, mithin eine qualitative und quantitative Durchmischung der Hauptnutzungsarten (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648

    Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau

    Auszug aus VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663
    Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss in der Regel nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35; sogenanntes "intendiertes Ermessen": Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 76 Rn. 301 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71

    Begriff der baulichen Anlage; Wohnboot im Außenbereich

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 8.05

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

  • VGH Bayern, 19.05.2011 - 2 B 11.353

    Nutzungsuntersagung eines Altenwohnheims - zur Frage der tatsächlichen Nutzung

  • VGH Bayern, 24.07.2014 - 2 B 14.1099

    Vorbescheid; Gemengelage; Straße; trennende Wirkung

  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 1 ZB 09.1971

    Berufungszulassung (abgelehnt)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12

    Beurteilung, wie sich die bauliche Änderung eines Gebäudes, in dem mehrere als

  • VG Ansbach, 09.04.2014 - AN 9 K 13.01321

    Betriebliche Einheit mit einem Vereinsheim, das mit fünf Flachbildschirmen und

  • VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300

    Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

    Diese ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (exemplarisch VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - m. w. N.).

    Nach Aktenlage kann der Senat mithin nicht einschätzen, ob die Wettvermittlungsstätte aufgrund ihrer Größe oder ihrer besonderen - einen größeren Einzugsbereich ansprechenden - Attraktivität bereits die Schwelle zu einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte erreicht (vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8; B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 = juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BauR 2011, 1785 = juris Rn. 27, 28; VG Ansbach, U. v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - juris Rn. 28 ff.; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 58 ff.; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 52; Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn. 36; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43).

  • VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 9 K 19.02437

    Nutzungsänderung der Teilfläche eines Vereinslokals zu Wettbüro und Lager

    Gegen den Bescheid vom 27. März 2014 wurde unter dem Aktenzeichen AN 9 K 14.00663 Klage erhoben.

    Im Verfahren AN 9 K 14.00663 fand am 21. Oktober 2015 ein Augenschein statt.

    Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 wurde die Klage im Verfahren AN 9 K 14.00663 als unbegründet abgewiesen.

    Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Gerichtsakte im Verfahren AN 9 K 14.00663 und der beigezogenen Behördenakten.

    1.2.2 Das streitgegenständliche Vorhaben erreicht, unabhängig davon, ob man Wettbüro und verbleibendes Vereinslokal als betriebliche Einheit betrachtet oder diese getrennt behandelt (vgl. hierzu BVerwG U.v. 27.4.1993 - 1 C 9/92 - juris Rn. 15; VG Ansbach U.v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - juris), nicht den in der Rechtsprechung als wesentlich erachteten Schwellenwert von 100 m² (siehe zur Anwendung des Schwellenwertes BayVGH U.v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - juris).

  • VG Köln, 15.08.2017 - 2 K 5567/15
    Dieser auf Spielhallen bezogene Schwellenwert ist nach ganz herrschender Auffassung als wesentlicher Anhaltspunkt vorliegend auch auf Wettbüros übertragbar, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 05. Oktober 2010 - 9 K 1230/09.DA -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. August 2010 - 4 K 272/10.NW -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 A 231/14 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 21. Oktober 2015 - AN 9 K 14.00663 -, juris m.N.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69; a.A. VG Leipzig, Urteil vom 22. September 2016 - 4 K 2033/14 -, juris m.N.
  • VG Cottbus, 11.12.2019 - 3 K 247/16
    Maßgeblich hierfür sind bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 8/05 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103/92 - juris Rn. 4; zu alledem auch VG Ansbach, Urteil vom 21. Oktober 2015 - AN 9 K 14.00663 - juris Rn. 29).
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